AGB`s
1. Die b.con GmbH
(1) Die b.con GmbH erbringt eine Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 6 Nr. 3 und 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG), nämlich die Kontierung und Verbuchung der laufenden Geschäftsvorfälle, die Erstellung der laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnungen, der Sozialversicherungsmeldungen und der Lohnsteueranmeldungen für den Kunden, jedoch ohne darüber hinausgehende Steuerberatung, Umsatzsteuervoranmeldung, Einrichtung oder Abschluss einer Buchhaltung.

(2) Die b.con GmbH verpflichtet sich dem Kunden gegenüber zur Verschwiegenheit. Die Verschwiegenheit erstreckt sich auf alles, was ihr in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt wird.

(3) Die b.con GmbH wird die vom Kunden genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde legen. Soweit sie Unrichtigkeiten feststellt, ist sie verpflichtet, darauf hinzuweisen.

2. Der Kunde
(1) Der Kunde liefert monatlich sämtliche Belege, die erforderlich sind zum Verbuchen und Ausdrucken der einzelnen, nach tatsächlichen Geschäftsvorfällen getrennten EUR- Beträge in seinen vollständigen monatlichen Sach-, Kunden- und Lieferantenkonten entsprechend dem vereinbarten Kontenplan des Kunden.

(2) Der Kunde ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrages erforderlich ist. Insbesondere hat er der b.con GmbH unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass der b.con GmbH eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können.

(3) Liefert der Kunde die Belege nicht wie unter Abs. 1 vorgesehen, so bleibt er bis zum Vertragsende monatlich zur Zahlung des durchschnittlichen Rechnungsbetrages für einen vollständigen Auswertungsmonat, abzüglich ersparter Aufwendungen der b.con GmbH, verpflichtet. Bei Nachlieferung der ordnungsgemäß vorbereiteten Belege werden die darauf bereits gezahlten Rechnungsbeträge voll angerechnet.

(4) Unterlässt der Kunde eine ihm nach Abs. 2 oder sonstwie obliegende Mitwirkung, oder kommt er mit der Annahme der von der b.con GmbH angebotenen Leistung in Verzug, so ist die b.con GmbH berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass sie die Fortsetzung des Vertrages nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf die b.con GmbH den Vertrag fristlos kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch der b.con GmbH auf Ersatz der ihr durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Kunden entstanden Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens und zwar auch dann, wenn die b.con GmbH von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

3. Mitwirkung Dritter
(1) Die  b.con GmbH ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrages Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen.

(2) Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat die b.con GmbH dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 1 Abs. 2 verpflichten.

4. Mängelbeseitigung
(1) Der Kunde hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Der  b.con GmbH ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.

(2) Beseitigt die b.con GmbH die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt sie die Mägelbeseitigung ab, so kann der Kunde im Rahmen der Nr. 5 Abs. 1 auf Kosten der b.con GmbH die Mängel beseitigen lassen bzw. nach seiner Wahl eine angemessene Herabsetzung der Vergütung bzw. Rückvergütung verlangen.

(3) Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreib-, Rechen- und Übertragungsfehler) können von der  b.con GmbH jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf die b.con GmbH Dritten gegenüber mit Einwilligung des Kunden berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen der b.con GmbH den Interessen des Kunden vorgehen.

5. Haftung
(1) Die Haftung der b.con GmbH für Schäden die durch ihre Person verursacht sind, abgesehen von der Herbeiführung des Schadens infolge grober Fahrlässigkeit und Vorsatz, ist begrenzt auf insgesamt höchstens des Wertes eines durchschnittlichen dreifachen Monatsrechnungsbetrages für einen vollständigen Auswertungsmonat ohne Umsatzsteuer. Eine weitere Haftung der b.con GmbH, insbesondere für Folgeschäden, ist ausgeschlossen.

(2) Der Schadenersatzanspruch des Kunden verjährt nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem Anspruch entstanden ist.

6. Honorar, Rechnungen
(1) Das monatliche Buchungshonorar, das monatliche Lohnabrechnungshonorar, das Honorar für die Anfertigung zusätzlicher betriebswirtschaftlicher Auswertungen, sowie der Halbstundensatz für andere Sonderleistungen werden getrennt und schriftlich vereinbart. Rechnungen der b.con GmbH sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar.

7. Aufbewahrungspflicht, Transport
(1) Die b.con GmbH hat Handakten für die Dauer von sieben Jahren nach Beendigung des Auftrages aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Ablauf dieses Zeitraums, wenn die b.con GmbH den Kunden schriftlich aufgefordert hat, diese Akten in Empfang zu nehmen, und der Kunde dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nicht nachgekommen ist.

(2) Zu den Handakten in diesem Sinne gehören alle Schriftstücke, die die b.con GmbH aus Anlass des Auftrages vom Kunden oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen der b.con GmbH und dem Kunden und für Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.

(3) Auf Anforderung des Kunden, spätestens nach Beendigung des Auftrages, hat die  b.con GmbH dem Kunden die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Die b.con GmbH kann von Unterlagen, die sie an den Kunden zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.

(4) Die Aufbewahrungspflicht der b.con GmbH für Datenträger, Listen und Speicherinhalte endet einen Monat nach Aushändigung der jeweiligen gedruckten monatlichen Auswertungen oder einen Monat nach Beendigung des Vertrages.

(5) Der Transport und die Aufbewahrung sämtlicher Unterlagen geht auf Rechnung und Gefahr des Kunden.

8. Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen
(1) Die b.con GmbH kann die Herausgabe ihrer Arbeitsergebnisse und der Handakten so lange verweigern, bis sie im Rahmen ihrer Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen Unverhältnismäßigkeit, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Bis zur Beseitigung rechtzeitig geltend gemachter Mängel ist der Kunde zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der Vergütung berechtigt.

9. Vertragsdauer und Kündigung
(1) Der Vertrag wird zunächst für die Dauer von einem Jahr geschlossen. Er verlängert sich stillschweigend um jeweils sechs Monate, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer oder der stillschweigend verlängerten Vertragsdauer gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund wird hierdurch nicht berührt.

10. Schlussbestimmungen
(1) Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide Vertragsparteien der Sitz der  b.con GmbH in Olpe.

(2) Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle des Unwirksamen soll angemessen Wirksames treten.
 
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